Bildungsinitiative Hameln
Für SchülerInnen
Infos für SchülerInnen:
Demonstrieren ist eines der Grundrechte eines jeden von uns und wird vom Grundgesetz ausdrücklich geschützt.
Eine Demonstration soll dazu dienen, gemeinsam die Stimme zu erheben. Sie soll zeigen, dass es Menschen gibt, die ein Anliegen haben und dass sie dieses Anliegen für wichtig halten. Sie kann Ausdruck gemeinsamer Freude sein, wie wir z.B. bei der Fußball WM 2006 sehen konnten oder aber Missmut kundtun, wie bei den Montagsdemonstrationen in der ehemaligen DDR.
Gemeinsam haben diese Demonstrationen, dass sie größtenteils friedlich und ruhig verlaufen sind. Nur so bleibt das Anliegen glaubhaft und nur so kann eine Demonstration ein Erfolg werden.
Trotz der Absicherung durch Art. 8 des Grundgesetzes und der Zusicherung der Versammlungsfreiheit gilt für Schüler die Schulpflicht.
Dementsprechend können Schüler nicht an Demonstrationen teilnehmen, die während der Schulzeit stattfinden.
Leider stimmt unsere letzte Aussage bzgl. der Befreiung durch die Eltern NICHT! Wir geben uns alle Mühe, die Rechtslage klar darzustellen, jedoch ist keiner von uns Jurist. Weiter unten haben wir euch einen Auzug bereitgestellt, in denen ihr alles wichtige nachlesen könnt. Bitte tut dies.
Gerade bei einer Demonstration für bessere Bildung ist davon auszugehen, dass Ihr von den Lehrkräften darin unterstützt werdet. Oft hilft schon ein Gespräch mit euren Lehrern oder eurem Direktor das Problem zu lösen.
Und hier noch ein paar Tipps für euch, um die Demo zum Erfolg werden zu lassen:
- organisiert euch, bereitet euch vor, sprecht schon in kleinem Rahmen mit einer Stimme
- wenn ihr Unterricht habt, lasst euch von euren Eltern für die Zeit der Demo vom Unterricht befreien. Ihr habt ein Recht auf Teilnahme.
- erzählt Freunden, Bekannten, Vereinen und Fremden von Hamelnbrennt wenn es nur irgendwie passt.
- vernetzt euch und zeigt Flagge (SchülerVZ, StudiVZ, MeinVZ, Facebook, MySpace, …)
- bietet eure Hilfe an, unser OrgaTeam braucht immer Unterstützer
- kommt zahlreich und zeigt Gesicht, Vermummen ist Verboten und sieht doof aus
- nehmt Plakate, Trillerpfeifen, Trommeln, Transparente und alles mit, was laut, grell und/oder schrill ist
- schließt euch schon auf dem Weg zusammen
- seid laut
- seid bunt
- seid kreativ
- seid friedlich, höflich und hilfsbereit
- lasst euch nicht anpöbeln, pöbelt nicht (zurück)
- befolgt die Anweisungen der Ordner und der Polizei, sie wollen euch nur vor Konsequenzen schützen und sind eure Ansprechpartner bei Problemen und Fragen
- habt Spaß, ganz wichtig
Wir freuen uns auf eure Teilnahme!
Infos? Fragen? Kontakt? Unser Kontaktformular. Unsere SchülerVZgruppe.
Zitat bezüglich Schulpflicht bei Demonstrationen:
1. Schulpflicht bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler gesetzlich verpflichtet sind, am Unterricht und an den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen teilzunehmen. 2. Wegen dieser gesetzlich normierten Schulpflicht steht es generell weder im Belieben der Schule noch im Belieben der Eltern, darüber zu entscheiden, ob und wann schulpflichtige Kinder die Schule besuchen. Zwar können Beurlaubungen und Befreiungen vom Schulbesuch durch die Schule beziehungsweise die zuständige Behörde ausgesprochen werden; diese setzen aber jeweils einen “wichtigen Grund” voraus. 3. So genannte “Entschuldigungen” der Eltern sind Mitteilungen an die Schule über den Grund für ein Schulversäumnis. Es ist Sache der Schule beziehungsweise der zuständigen Behörde, darüber zu entscheiden, ob es sich dabei um einen “wichtigen Grund” handelt. 4. Die Pflicht der Teilnahme am Unterricht wird durch die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG nicht beseitigt. Der staatliche Erziehungsauftrag und das Recht der anderen Schülerinnen und Schüler an einem ordnungsmäßigen Unterrichtsablauf verbieten es grundsätzlich, den Fortgang des Unterrichts zur Disposition demonstrationsfreudiger Schülerinnen und Schüler zu stellen. Gerade weil alle Schülerinnen und Schüler vom Demonstrationsrecht außerhalb der Unterrichtszeit ohne von der Schule ausgehende Beschränkungen weitläufig Gebrauch machen können, schlägt das Interesse, dies während der Unterrichtszeit tun zu können, in der Regel nicht durch. 5. Allenfalls ausnahmsweise kann eine Abwägung zwischen den im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag verankerten Schulbesuchspflicht auf der einen Seite und dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit auf der anderen Seite ein Anspruch auf Teilnahme an einer Demonstration während der Unterrichtszeit ergeben. Wenn eine Demonstration etwa nach Beendigung des Unterrichts zu spät käme, um das mit ihr verfolgte Anliegen zu fördern (unaufschiebbare Spontandemonstration) und das Anliegen von allgemeiner Bedeutung oder ganz besonderem Gewicht ist, kann eine kurze und vereinzelte Unterrichtsunterbrechung von so geringer Bedeutung sein, dass deren Verweigerung unverhältnismäßig wäre. 6. Die Teilnahme an einer Demonstration rechtfertigt allerdings in keinem Falle das eigenmächtige Fernbleiben vom Unterricht. Vielmehr muss auf jeden Fall eine Beurlaubung beantragt werden. Diesen Antrag stellen bei minderjährigen Schülerinnen und Schüler die Eltern. Auf die Beurlaubung besteht ein Rechtsanspruch, wenn die Abwägung in den oben geschilderten Ausnahmefällen einen Vorrang des Demonstrationsrechts gegenüber der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags ergibt. 7. Das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Befreiung vom Unterricht ist zu verneinen, wenn es sich bei der fraglichen Demonstration um eine langfristige geplante Veranstaltung handelt und die Veranstalter ohne weiteres in der Lage gewesen wären, den Beginn der Demonstrationen in die unterrichtsfreie Zeit zu verlegen. 8. Mit dem Verlassen des Schulgeländes für private Zwecke endet der Versicherungsschutz der Schülerunfallversicherung. 9. Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte beschränkt sich auf den Unterricht, den Aufenthalt auf dem Schulgelände in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie die Schulausflüge. Schwänzende, von ihren Eltern “entschuldigte” oder auch auf Antrag der Eltern von der Schule beurlaubte Schülerinnen und Schüler unterliegen nicht der Aufsichtspflicht der Schule. 10. Für die Zukunft gilt: Lehrkräfte, die ihre Schülerinnen und Schüler aktiv zur Teilnahme an einer Demonstration während der Unterrichtszeit auffordern, verletzen ihre Dienstpflichten, was zu einer disziplinarrechtlichen beziehungsweise arbeitsrechtlichen Ahndung führen kann. Je nach Lage des Einzelfalls kommen auch Amtshaftungsansprüche und In-Regressnahmen der Lehrkräfte in Betracht. Eine Genehmigung klassenweiser Teilnahme an Demonstrationen durch die Schulleitung scheidet im Interesse der Sicherheit und des Wohlergehens der Schülerinnen und Schüler aus. 11. Die Teilnahme von Lehrkräften an Demonstrationen während der Zeit, in der sie Unterricht zu erteilen oder andere dienstliche Aufgaben in der Schule zu erfüllen haben, stellt ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst dar, das zur Einbehaltung der Bezüge und zur Einleitung von Verfahren zur disziplinarischen oder arbeitsrechtlichen Ahndung führen kann.
Quelle: http://www.abendblatt.de/hamburg/article622415/Demo-in-der-Schulzeit-die-Rechtslage.html
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